Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Lieferung:
Die Lieferwerke behalten sich Konstruktions- und Formänderungen der Automaten während der Lieferzeit vor, soweit der Verkaufsgegenstand und dessen Aussehen nicht grundlegend geändert wird.
Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich fix vereinbart, stets freibleibend.
Im Falle einer vereinbarten Änderung des Auftrages ist der Verkäufer berechtigt, den Liefertermin neu zu bemessen.
2. Zahlung:
Alle Zahlungen sind bar, spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückhaltung von Zahlungen aus irgendwelchen Gründen seitens des Käufers sind unzulässig.
Bei Überschreitung des Zahlungszieles, bei Abnahmeverzug und bei Terminverlust ist der Verkäufer berechtigt 1,2 % p. M. Verzugszinsen zu berechnen. Im Falle der Säumnis ist der Käufer verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Interventions- und Mahn-gebühren zu vergüten.
3. Terminverlust:
Terminverlust tritt ein, wenn der Käufer mit einer Zahlung durch mehr als acht Tage in Verzug gerät, demzufolge sind bei Teil- und Ratenzahlungen alle restlichen Raten sofort fällig. Ebenso tritt Terminverlust ein, wenn der Käufer mit der Hergabe von im Kaufvertrag vereinbarten Wechseln länger als acht Tage in Verzug ist. Terminverlust berechtigt den Verkäufer vom Geschäft zurückzutreten.
4. Preise:
Der umseits angeführte Kaufpreis wird garantiert, wenn die vereinbarte Lieferfrist nicht länger als zwei Monate beträgt. Ist dies der Fall, so kann sich der Preis nur durch folgende Umstände verändern, deren Eintritt nicht vom Willen des Verkäufers abhängig ist und wenn diesbezüglich eine Sondervereinbarung getroffen wurde: Änderungen von Zöllen und Währungsparitäten oder Erhöhung von Abgaben und Ausstattungsänderungen auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften, Erhöhung der Materialkosten, höhere Kollektivvertragslöhne oder Änderungen des Einstandspreises für den Verkäufer.
Wird eine Lieferfrist von über zwei Monaten vereinbart, so kann der Verkäufer einen höheren als den o. a. Kaufpreis nur verlangen, wenn einer der o. a. Umstände eintritt, oder sich für den Verkäufer die Einstandskosten für die Ware erhöhen und der Eintritt dieser Umstände nicht vom Willen des Verkäufers abhängig ist.
5. Versand:
Versicherung der Ware erfolgt nur auf besondere Vereinbarung zu Lasten des Käufers.
6. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Kaufgegenstände bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Einlösung, etwa laufender Akzepte und etwaiger bis dahin entstandener Rechungsbeträge für Lieferung von Ersatzteilen für den betreffenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführten Reparaturen nebst Zinsen, Eigentum des Verkäufers.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassungen des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig.
Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und schließlich auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware verrechnet werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf den vollen Wert gegen alle Risken zu versichern.
7. Gewährleistung:
Der Verkäufer gewährleistet eine dem jeweiligen Stand der Technik zum Zeitpunkt der Bestellung entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes. Bei Gewährleistungsansprüchen wird der Verkäufer nach eigener Wahl den Kaufgegenstand kostenlos verbessern, die frachtfrei zu übersendenden Teile kostenlos austauschen oder den Kaufpreis gegen Retournierung des Kaufgegenstandes rückerstatten. Die ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Gegenstände oder Teile, die normalerweise bei sachgemäßen Gebrauch einem besonderen Verschleiß unterliegen. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von dritter Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, es sei denn der Käufer weist nach, dass dies für den Mangel nicht ursächlich war. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung zurückzuführen sind. Für gebrauchte Geräte wird, wenn im Kaufvertrag nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, keine Gewähr geleistet.
8. Haftung:
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt der Verkäufer in keinem Fall die Haftung für entgangenen Gewinn, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer, mittelbare Schäden oder Folgeschäden.
9. Stornierung:
Wird der Auftrag vom Käufer widerrufen oder tritt er aus einem Grunde, der nicht schon nach dem Gesetz zum Rücktritt berechtigt, vom Geschäft zurück, ist der Verkäufer berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe des entgangenen Gewinnes, mindestens jedoch in Höhe von 50 % des Kaufpreises zu verlangen.
10. Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird unabhängig von der Höhe des Streitwertes die Zuständigkeit des für Schörfling zuständigen Bezirksgerichtes vereinbart. Es gilt österreichisches Recht, die Anwendung des UNCITRAL-Kaufrechtes wird ausgeschlossen
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